Wohlverdient dazuverdient?

Wie kann man zusätzlich Geld verdienen, ohne die Pension zu schmälern?

Viele Pensionistinnen und Pensionisten fühlen sich noch fit genug, um ihr Know-how und ihre Kompetenzen auch nach Pensionseintritt weiterhin konstruktiv einzubringen. Andere suchen nach einem passenden Nebenjob, um die Pension aufzubessern. Doch was bedeutet das Weiterarbeiten für den Pensionsanspruch? Worauf muss man achten, um sich vor unliebsamen Überraschungen zu schützen?

Alterspension & Nebenjob

Nach dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters von derzeit 60 Jahren bei Frauen und 65 Jahren bei Männern gibt es keine Zuverdienstgrenzen mehr. Wer eine Alterspension bezieht, kann unbegrenzt dazuverdienen, ohne damit die ihm zustehende Alterspension zu schmälern.

Ganz im Gegenteil kann der Zuverdienst sogar zu einer Pensionserhöhung führen. Dies ist der Fall, wenn das Gehalt, das man bezieht, über der Geringfügigkeitsgrenze von aktuell 500,91 Euro liegt. Ab dieser Entgelthöhe besteht eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, die im Falle einer Alterspension die bestehenden Pensionsansprüche erhöht. Der sogenannte Höherversicherungsbetrag wird erstmals im Kalenderjahr nach Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit bei der Pensionsberechnung berücksichtigt.

Zuverdienst bei „Hacklerregelung“ und Korridorpension

Bei vorzeitiger Alterspension dank der Langzeitversicherungsregelung, die nach entsprechenden Arbeitsjahren den Pensionsbezug vor 65 Jahren bei Männern bzw. vor 60 Jahren bei Frauen ermöglicht, bzw. bei einer Korridorpension darf man nur geringfügig dazuverdienen.

Wer über die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 500,91 Euro kommt, verliert die Pension für den gesamten Zeitraum der nicht geringfügigen Beschäftigung. Die in diesem Fall neu erworbenen Versicherungsmonate erhöhen den Pensionsanspruch bei Neuberechnung der Pension.

Geringfügig Beschäftigte haben ebenso wie sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
Anspruch auf zwei Sonderzahlungen. Diese wirken sich nicht auf die Berechnungsbasis
für die geringfügige Beschäftigung aus. Das heißt, man darf 14 Mal im Jahr 500,91 Euro verdienen.

Wichtig ist allerdings, dass die Sonderzahlungen auch als solche
am Gehaltszettel ausgewiesen werden.

Zuverdienst bei Pension aus gesundheitlichen Gründen

Das ärztliche Gutachten bei Führerscheinerwerb gibt Auskunft darüber, ob bzw. in welchen Abständen eine regelmäßige amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Kann bei der amtsärztlichen Untersuchung keine Entscheidung getroffen werden, wird eine Beobachtungsfahrt durchgeführt: eine 30 bis 45 Minuten dauernde Fahrt im Beisein eines Amtsarztes und eines technischen Sachverständigen. Beobachtet werden dabei die Beherrschung des Fahrzeugs, das verkehrsangepasste, mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer umsichtige Fahren sowie die Kompensation gesundheitlicher Mängel.

Nach Antritt einer Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension muss die Erwerbstätigkeit erst einmal aufgegeben werden. Anschließend darf geringfügig dazuverdient werden, ohne den Pensionsanspruch zu verlieren. Liegt das Gehalt allerdings über der Geringfügigkeitsgrenze und übersteigt das monatliche Brutto-Gesamteinkommen aus Pension und Erwerbstätigkeit den Betrag von 1.357,72 Euro, so wird der die Grenze überschreitende Pensionsleistungsanteil stufenweise gekürzt: bei einem monatlichen Gesamteinkommen von 1.357,73 bis 2.036,66 Euro um 30 %, bei 2.036,67 Euro bis 2.715,43 Euro um 40 % und ab 2.715,44 Euro um 50 %.

Nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters muss die Pension in eine Alterspension umgewandelt werden. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Zuverdienstgrenze.

Achtung:
Zusätzliches Einkommen zur Pension kann dazu führen, dass Sie Einkommensteuer abführen müssen! Informieren Sie sich im Vorfeld bei der Arbeiterkammer oder in einer Steuerberatungskanzlei, worauf Sie achten müssen, um im Nachhinein keine böse Überraschung zu erleben.

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