
Streitpunkt Wohnungskaution
Erst fragt man sich, wie man sie zusammenbekommen soll, dann geht’s darum, wie man sie wieder vollständig zurückbekommen kann: Ohne Hinterlegung einer Wohnungskaution geht beim Einzug in eine neue Mietwohnung meistens gar nichts …
Und irgendwie ist es ja auch verständlich. Denn nicht alle Mieter:innen gehen mit ihrer Mietwohnung so pfleglich um, als ob sie ihr Eigentum wäre. Dass Kautionen, meist in der Höhe von drei Brutto-Monatsmieten, verlangt werden, um im Falle eines Auszugs bei Schäden oder Mietrückständen nicht jedes Mal die Gerichte bemühen zu müssen, ist durchaus nachvollziehbar.
Stellt sich nur die Frage, was Mieter:innen beachten sollten, damit sie ihr „Sicherungsgeld“ für die ordnungsgemäße Übergabe der Wohnung auch sicher wieder zurückbekommen.
Danke, ganz lieb!
Lassen Sie sich den Empfang der Kaution vom Vermieter unbedingt schriftlich bestätigen. Der Vermieter ist verpflichtet, diese verzinst zu veranlagen (z.B. auf einem Sparbuch) und Ihnen umgehend nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzuzahlen.
Was die Kautionshöhe betrifft, gibt es übrigens keine gesetzliche Höchstgrenze. Laut Oberstem Gerichtshof sind Kautionen in Höhe von drei bis sechs Brutto-Monatsmieten zulässig. Eine höhere Summe ist nur dann gerechtfertigt, wenn z.B. besonders wertvolle Gegenstände (Möbel, wertvolle Armaturen etc.) mit vermietet werden.
Eine Doku zur Absicherung
Dokumentieren Sie den Zustand Ihrer Wohnung sowohl bei der Neuübernahme als auch bei der Rückgabe. Einige Fotos und ein kurzes Übernahmeprotokoll, das von Ihnen und Ihrem Vermieter per Unterschrift bestätigt wird, stellen sicher, dass Sie bei Ihrem Auszug bereits vorhandene Mängel eindeutig belegen können und nicht abgelten müssen bzw. dass Ihnen nicht im Nachhinein die Verursachung von Schäden vorgeworfen wird, die es zum Zeitpunkt Ihres Auszugs noch gar nicht gegeben hat.
Normale Abnutzung inkludiert!
Gewöhnliche Abnutzung, die in Relation zur Wohndauer steht, muss der Vermieter ohne Einbehalt der Kaution akzeptieren. Dazu gehören zum Beispiel kleine Löcher in den Wänden oder leichte Kratzer im Parkett.
Auch ein nach zehn Jahren Mietdauer entsprechend abgewohnter Teppich oder leicht vergilbte Tapeten dürfen zu keinem Einbehalt der Kaution führen, da deren angenommene Lebensdauer erreicht ist. Auch im Badezimmer müssen unwesentliche Veränderungen, wie etwa Bohrlöcher in den Fliesen von der Seifen- oder Handtuchhaltermontage vom Vermieter akzeptiert werden.
Frische Farbe?
Grundsätzlich müssen Sie Ihre alte Wohnung beim Auszug nicht neu ausmalen. Selbst wenn Sie Farbe an Ihre Wände gebracht haben, müssen Sie diese nicht mit Weiß übermalen, solange die Farbe dem „Ortsgebrauch“ und der „Verkehrsüblichkeit“ entspricht, also dezent ist.
Entrümpelung kommt teuer!
Achtung bei der endgültigen Räumung Ihrer Wohnung! Wenn Sie Gegenstände zurücklassen, die Ihnen gehören, kann der Vermieter die Kosten für deren Entsorgung einbehalten.
Falls es trotz aller Bemühungen Schäden gibt, für die Sie bei der Wohnungsrückgabe nachweislich aufkommen müssen, sollten Sie genau darauf achten, wie viel Ihnen für deren Behebung von der Kaution abgezogen wird. Oft werden die Reparaturkosten nämlich unverhältnismäßig hoch angesetzt.
Sollte es trotz aller Vorsicht und Vorsorge zu Streitigkeiten kommen, können Kaution bzw. Einbehalte im sogenannten wohnrechtlichen Außerstreitverfahren überprüft werden. In den größeren Städten sind dafür unabhängige wohnrechtliche Schlichtungsstellen zuständig.

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