Die letzten Wege

Der Tod eines geliebten Menschen bringt neben Schmerz und Trauer auch noch zahlreiche organisatorische Todos, um die sich zumindest ein Hinterbliebener kümmern muss.

1. Formalakt: Totenbeschau

Ist jemand verstorben, so muss zuerst eine Totenbeschau durchgeführt werden: ein Arzt muss vor Ort offiziell den Tod feststellen, die Todesursache und den ungefähren Todeszeitpunkt bestimmen und die Anzeige des Todes, die auch die Todesbescheinigung enthält, sowie den Leichenbegleitschein ausstellen. Bei unklarer Todesursache kann die Anzeige des Todes nicht ausgestellt werden; der Leichnam wird für eine Obduktion ins nächstgelegene gerichtsmedizinische Institut oder Krankenhaus überstellt.

Tritt der Todesfall zu Hause ein, so kann man den Hausarzt oder die Rettung rufen. Bis zur Durchführung der Totenbeschau darf der Tote nicht verändert werden, also auch nicht gewaschen oder umgezogen. Nach Beendigung der Totenbeschau und Ausstellung der Anzeige des Todes sollte umgehend ein Bestattungsunternehmen verständigt werden. Dieses kümmert sich um den Abtransport des Leichnams. Bei Todesfällen im Krankenhaus, Pflegeheim, Pensionistenheim oder Hospiz wird die Totenbeschau direkt vom Institut organisiert. In der Regel meldet die jeweilige Institution den Todesfall auch beim zuständigen Standesamt. Details zur Vorgehensweise sollte man aber jedenfalls nochmals persönlich abklären.

Verträge mit Pensionisten- und Pflegeheimen enden mit Todeseintritt automatisch. Erben werden bereits bezahlte Entgelte anteilig zurückerstattet. In den meisten Pflegeanstalten gibt es eine Frist, innerhalb der die Räumlichkeiten des Verstorbenen geräumt werden müssen. Diese sollte man proaktiv erfragen und auch etwaige zusätzlich anfallende Kosten abklären.

Tritt der Tod an einem öffentlichen Ort ein, so wird der Verstorbene zur Totenbeschau in die lokale Leichenhalle gebracht. Bei unklarer Todesursache erfolgt die Überstellung in die Gerichtsmedizin oder das nächste Krankenhaus. Die nächsten Angehörigen werden von der zuständigen Sicherheitsbehörde informiert.

2. Formalakt: Anzeige des Todesfalls beim Standesamt

Spätestens am Werktag nach dem Todesfall muss dieser beim zuständigen Standesamt gemeldet werden. Neben dem Formular „Anzeige des Todes“ inklusive der Todesbescheinigung werden dabei folgende persönliche Dokumente des Verstorbenen benötigt:

  • amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Reisepass, Personalausweis),
  • Geburtsurkunde,
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit oder Heimatschein,
  • etwaige Heirats- bzw. Partnerschaftsurkunde,
  • bei Geschiedenen Scheidungsurkunde bzw. -urteil.

Das Standesamt nimmt die Eintragung ins Zentrale Personenstandsregister (ZPR) vor, und das Verlassenschaftsgericht, die zuständige Gebietskrankenkasse, das Führerscheinregister und das Arbeitsmarktservice werden automatisch über den Todesfall informiert. Die Anzeige eines Todesfalles ist gebührenfrei. Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde bzw. eines Registerauszugs Tod fallen Gebühren in Höhe von insgesamt 9,30 Euro an (Stand: Oktober 2023). Erst nach Übergabe der Sterbeurkunde ans Bestattungsunternehmen kann die Bestattung erfolgen.

Das Standesamt nimmt die Eintragung ins Zentrale Personenstandsregister (ZPR) vor, und das Verlassenschaftsgericht, die zuständige Gebietskrankenkasse, das Führerscheinregister und das Arbeitsmarktservice werden automatisch über den Todesfall informiert.
Die Anzeige eines Todesfalles ist gebührenfrei. Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde bzw. eines Registerauszugs Tod fallen Gebühren in Höhe von insgesamt 9,30 Euro an (Stand: Oktober 2023).
Erst nach Übergabe der Sterbeurkunde ans Bestattungsunternehmen kann die Bestattung erfolgen.

3. Formalakt: Information weiterer Stellen über den Todesfall

Mit einer Kopie der Sterbeurkunde bzw. dem Registerauszug Tod müssen je nach persönlicher Lebenssituation noch weitere Stellen über den Todesfall informiert werden, zum Beispiel das Grundbuch, die Kfz-Zulassungsbehörde, Vermieter bzw. Mieter oder der Arbeitgeber, falls der Verstorbene noch in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stand.
Auch Verträge, wie Strom, Gas, Telefon, Versicherungen, GIS etc., müssen um- bzw. abgemeldet werden.

Die Bestattung

Manche Menschen schließen bereits zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag ab und vereinbaren alle Details zur Beisetzung. Ist das nicht der Fall, müssen die Hinterbliebenen alle diesbezüglichen Fragen mit dem Bestatter ihrer Wahl klären: von der Art der Bestattung über den Ablauf der Zeremonie bis hin zur Formulierung der Traueranzeige.
Das zur Verfügung stehende Budget sollte man dabei nie aus dem Auge verlieren. Denn Liebe und Wertschätzung lassen sich wie schon zu Lebzeiten auch nach dem Tod nicht in Geld messen. Das Lieblingslied, das noch einmal gespielt wird, oder persönliche Worte an bzw. über den Verstorbenen, die während der Trauerfeierlichkeit vorgelesen werden, ermöglichen einen liebevollen persönlichen Abschied ohne Zusatzkosten.

Die Verlassenschaft

Last but not least steht noch das Verlassenschaftsverfahren an. Der vom Gericht dafür bestellte Notar lädt die Hinterbliebenen, meist den Besteller des Begräbnisses, zur Todesfallaufnahme ein. Im Zuge dieses Termins, bei dem nicht alle erbberechtigten Personen anwesend sein müssen, werden die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse des Verstorbenen erhoben und weitere notwendige Maßnahmen zur Abwicklung der Verlassenschaft geklärt.

Vererblich sind alle Vermögenswerte, Versicherungsansprüche, Zugangsrechte (z.B. E-Mail-Konten, Social-Media-Accounts, …) und teilweise auch Miet- und Pachtrechte. Aber Achtung: Auch Schulden sind vererblich!

Gibt es keine Vermögenswerte, so ist das Verlassenschaftsverfahren bereits mit der Todesfallaufnahme beendet.
Übersteigt der Wert der Verlassenschaft die Verbindlichkeiten bzw. die Begräbniskosten nicht, so wird das Verlassenschaftsverfahren durch einen Gerichtsbeschluss beendet. In diesem Fall wird die Verlassenschaft meist der Person, die das Begräbnis bezahlt hat, überlassen.

Ist das Vermögen des Verstorbenen höher als die Verbindlichkeiten, so wird ein Verlassenschaftsverfahren durchgeführt. Der Notar holt in diesem Fall alle notwendigen Infos zum Verlassenschaftsvermögen ein und organisiert einen Termin mit allen gesetzlichen bzw. testamentarischen Erben. Bei diesem können die potenziellen Erben das Erbe ablehnen oder eine unbedingte bzw. bedingte Erbantrittserklärung abgeben.

Nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens wird ein Einantwortungsbeschluss ausgestellt. In diesem ist festgehalten, wer in welchem Ausmaß erbt. Mit diesem Beschluss können letzte Behördenwege, wie z.B. Grundbuchseintragungen durchgeführt werden.

Nach oben scrollen