
Wissenswertes rund um die Rettungsgasse
Sommerzeit bedeutet auch Stauzeit auf Österreichs Autobahnen. Seit 2012 müssen Lenker:innen in diesem Fall die Rettungsgasse bilden. Aber wie macht man das richtig? Und welche Strafen drohen Blockierer:innen?
Wann muss man?
Lenker:innen von mehr-, aber auch einspurigen Fahrzeugen müssen die Rettungsgasse bilden, wenn der Verkehr auf Autobahn oder Schnellstraße ins Stocken gerät: Wenn sich ein Stau bildet und die Fahrzeuge nur noch in Schrittgeschwindigkeit unterwegs sind. Sie ist beizubehalten, solange der Stau anhält.
Wie funktioniert’s?
Auf 2-spurigen Autobahnen und Schnellstraßen fahren Fahrzeuge auf der linken Spur ganz an den linken Fahrbahnrand, Fahrzeuge auf der rechten Spur fahren ganz nach rechts.
Bei drei oder vier Spuren fahren Fahrzeuge auf der äußersten linken Spur an den linken Fahrbahnrand, alle anderen Spuren fahren nach rechts.
Für Pannenstreifen gilt generell: Ist deren Nutzung notwendig, um eine ausreichende Breite der Rettungsgasse zu gewährleisten, darf bzw. soll man sie jedenfalls nutzen. Sind sie nicht notwendig, sollte man sie möglichst freihalten.
Bei Autobahngabelungen oder -abfahrten sollte man darauf achten, dass Einsatzfahrzeuge die Richtung frei wählen können.
Wer darf sie nutzen?
Die Rettungsgasse darf nur von Einsatzfahrzeugen, also von Feuerwehr, Polizei, Rettung, sowie von Fahrzeugen des Pannendienstes und des Straßendienstes befahren werden.
Und wenn nicht?
Bildet jemand keine Rettungsgasse oder befährt diese widerrechtlich, fallen Geldstrafen bis zu 726 Euro an. Bis zu 2.180 Euro kostet es, wenn man dabei tatsächlich ein Einsatzfahrzeug blockiert.
Im Ausland unterwegs?
In Deutschland, der Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn gilt ebenfalls Rettungsgassenpflicht, in Italien nicht. Detaillierte Informationen zu aktuellen Vorgaben im benachbarten Ausland finden Sie auf den Webseiten der Autofahrerclubs.

