
Patientenverfügung
Nach einem Unfall oder Schicksalsschlag geistig oder körperlich nicht mehr in der Lage zu sein, seinen Willen zu äußern – ein Albtraum für viele Menschen. Eine Patientenverfügung hilft, für den Notfall vorzusorgen.
Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, in der die Ablehnung bestimmter medizinischer Behandlungen abgelehnt wird. Sie wird wirksam, sobald der Patient oder die Patientin nicht mehr urteils-, einsichts- oder äußerungsfähig ist. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen beachtlicher und verbindlicher Patientenverfügung.
Beachtliche Patientenverfügung
Mit dieser meist schriftlich festgehaltenen Willenserklärung ersucht die künftige Patientin/der künftige Patient, im Fall einer zum Tod führenden Erkrankung, Verletzung oder Bewusstlosigkeit auf künstliche lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten und alle Möglichkeiten der Schmerzlinderung zu nutzen. Eine beachtliche Patientenverfügung kann auch in mündlicher Form bestehen, wenn etwa zum behandelnden ärztlichen Personal bereits ein Vertrauensverhältnis besteht.
Beachtliche Patientenverfügungen dienen Ärzt:innen zur Entscheidungshilfe. Sie werden bemüht sein, die Patientenwünsche zu berücksichtigen, haben jedoch einen Interpretationsspielraum.
Die beachtliche Patientenverfügung eignet sich daher als grundsätzliche Vorsorge für alle Eventualitäten, bietet jedoch keine Sicherheit, dass die eigenen Wünsche auch jedenfalls umgesetzt werden.
Verbindliche Patientenverfügung
Eine verbindliche Patientenverfügung lässt dem behandelnden ärztlichen Personal keinen Spielraum in der Auslegung des Patientenwillens. Dafür erfordert die Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung allerdings auch einige Formalitäten. So muss sie zum Beispiel schriftlich erfolgen und präzise Angaben darüber enthalten, welche konkreten Behandlungen in welchen Situationen verweigert werden.
Aufgrund der Tragweite der Festlegung ist gesetzlich vorgeschrieben, dass eine umfassende ärztliche Aufklärung über die Folgen der Verfügung erfolgen und auch dokumentiert werden muss.
Eine verbindliche Patientenverfügung wird daher in Zusammenarbeit mit einem Arzt bzw. einer Ärztin verfasst und kann nur gemeinsam mit rechtskundigen Mitarbeitenden einer Patientenvertretung, eines Erwachsenenschutzvereins, einem Notar oder einer Anwältin errichtet werden. Ihre Gültigkeit ist auf acht Jahre beschränkt.
Sinnvoll ist eine verbindliche Patientenverfügung, wenn z.B. aufgrund einer bereits vorliegenden Erkrankung das Eintreten eines bestimmten gesundheitlichen Zustands vorhersehbar ist. Da sie eine genaue Definition der Situationen, in denen sie schlagend wird, und der Behandlungen, die in diesen Situationen verweigert werden, erfordert, ist sie für Zufallsereignisse weniger geeignet.
Rechtliche Grenzen
Da Rettung oder Notarztteam im Akutfall keine Zeit haben, Patientenverfügungen zu suchen und zu studieren, wird die akute Notfallversorgung von einer Patientenverfügung nicht berührt. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen die Patientenverfügung der jeweiligen Notfallseinrichtung bereits im Vorhinein bekanntgemacht wurde.
Patientenverfügungen können jederzeit widerrufen werden. Das kann mündlich oder schriftlich erfolgen, auch schlüssige Handlungen, wie ein Kopfschütteln auf eine konkrete Frage bezogen, gilt als Widerruf.
Auch im Rahmen einer Patientenverfügung kann die Grundversorgung mit Nahrung und Flüssigkeit nicht abgelehnt werden, nur medizinische Maßnahmen zum Zweck der Ernährung, also z.B. das Setzen einer Ernährungssonde. Ebenfalls nicht zulässig ist der Wunsch auf Sterbehilfe.
Was regelt die Sterbeverfügung?
Mit Niki Glattauers Tod ist die Möglichkeit des assistierten Suizids in die mediale Aufmerksamkeit gerückt. Diese ist von einer Patientenverfügung unabhängig. Hier die wichtigsten Fakten:
- Seit 1.1.2022 erlaubt das Sterbeverfügungsgesetz volljährigen, entscheidungsfähigen Personen, ihr Leben unter gewissen Voraussetzungen und unter Einhaltung strenger rechtlicher Vorschriften mit Unterstützung zu beenden.
- Voraussetzung für einen assistierten Suizid ist, dass die sterbewillige Person eine unheilbare, zum Tod führende Erkrankung oder eine schwere, dauerhafte Krankheit mit anhaltenden, für die gesamte Lebensführung negativen Symptomen und nicht abwendbarem Leiden hat, und dass die Entscheidung frei, ohne Beeinflussung durch Andere getroffen wurde.
- Die Sterbeverfügung muss persönlich und schriftlich bei Notar:in oder Patientenanwält:in errichtet werden und erfordert zwei unabhängige ärztliche Aufklärungsgespräche, eines davon mit eine:r Palliativmediziner:in.
- Sterbeverfügungen werden im Sterbeverfügungsregister eingetragen und gelten für die Dauer eines Jahres. Ein Widerruf ist jederzeit möglich.

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